Tollwut-Monitoring 2021
Das Tollwut-Monitoring bezüglich allen Fallwildes von Raubwild (auch Verkehr) wird fortgesetzt. Weiterhin wird die Aufwandsentschädigung für das Einsenden des Wildkörpers in Höhe von 50.-Euro gezahlt. Der Probenbegleitschein (Stand 01/2020) hat sich nicht geändert und kann weiter verwendet werden. Er kann auch auf der Homepage des Landesuntersuchungsamtes (https://lua.rlp.de/de/service/downloads <https://lua.rlp.de/de/service/downloads>; ) als elektronisch beschreibbares Formblatt heruntergeladen werden.
(Download siehe Button )
Referat 344 des MdI wird gebeten, die Polizeipräsidien im Land zu informieren. Werden diese bezüglich aufgefundener Indikatortiere kontaktiert, sollen die örtlich zuständigen Jäger oder - sofern nicht erreichbar - die Veterinärämter informiert werden.
Download Begleitschein
Zusammenfassung zum BKA-Merkblatt zu Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen
Grundsätzlich gibt es drei technische Lösungen:
- a.) elektronische Verstärkung (des vorhandenen Rest-Lichts)
- b.) Bildwandler (i.d.R. mit Zielscheinwerfern oder Lichtstrahlern mit unsichtbarem Licht (Infra-
- rot)).
- c.) Wärmebildgeräte
Das Merkblatt differenziert drei verschiedene Typen von Nachtzielgeräten, Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätzen:
- 1.) Nachtzielgeräte (Verwendung anstatt eines Zielfernrohrs auf der Montageeinrichtung der Waffe)
- eine der drei oben beschriebenen technischen Lösungen
- mit Montage
- mit eingebautem Zielhilfsmittel zum Anvisieren des Zieles (z.B. Absehen)
- 2.) Single-Use-Geräte (Verwendung in der Sichtachse an einem Zielfernrohr)
- Nachtsichtvorsätze oder –aufsätze, die nur für die Montage auf Zielfernrohren geeignet sind.
- eine der drei oben beschriebenen technischen Lösungen
- Montage mit Adapter an ein vorhandenes Zielfernrohr
- gezielt wird mit dem Absehen des Zielfernrohrs
- 3.) Dual-Use-Geräte (Verwendung in der Sichtachse an einem Zielfernrohr)
- Nachtsichtvorsätze oder –aufsätze, die für die Montage auf optischen Sport- und Beobach- tungsgeräten (z.B. Kameras, Videokameras) und Zielfernrohren geeignet sind.
- eine der drei oben beschriebenen technischen Lösungen
- Montage mit Adapter an ein vorhandenes Zielfernrohr
- gezielt wird mit dem Absehen des Zielfernrohrs
Verboten sind weiterhin die unter 1.) beschriebenen Geräte.Erlaubt sind die unter 2.) und 3.) beschriebenen Geräte unter der Voraussetzung, dass sie über keine integrierten Vorrichtun- gen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Zieles (Infrarot-Aufhel- ler, Lampen, etc.) verfügen.
Merkblatt Nachtsichtvor -und Aufsätze BKA
- siehe Download/mehr erfahren
Aufwandsentschädigung für Erlegung von Schwarzwild
Schon im vergangenen Jahr hat der Kreis für die Erlegung eines Frischlings bis 30kg eine Aufwandsentschädigung von 15 Euro gezahlt. Diese Zuwendung war allerdings abhängig von Schweißentnahme und Probenbegleitschein (an die LUA) sowie einem Foto vom Frischlingshaupt mit offizieller roter Tellermarke und Probenbegleitschein per Mail an die Kreisveterinärbehörde. Dieses Verfahren ist jetzt deutlich vereinfacht und dadurch attraktiver gemacht:
- - Aufwandsentschädigung von 15.-Euro wird in Zukunft ohne Gewichtsbegrenzung für alle Sauen gezahlt.
- - Keine Schweißentnahme, keine Probenbegleitformulare mehr an die LUA
- - Rote Ohrmarke (kann von jedem Jäger unter Angabe seines Jagdbezirks bei der Kreis-Veterinärbehörde geholt werden) an rechtem Teller befestigen.
- - Foto des Hauptes mit lesbarer Ohrmarke an referat81@rhein-lahn.rlp.de per Mail zusenden.
- - Die Aufwandsentschädigung wird vierteljährlich auf das angegebene Konto des Einsenders überwiesen.
Diese Form der Honorierung des immensen Einsatzes der Jäger im Rhein-Lahn Kreis ist im Land Rheinland Pfalz einzigartig!
ASP-Monitoring
Alle Sauen, die als Fallwild gefunden werden, müssen beprobt werden. Damit sind nicht nur die im Revier verendet gefundenen Sauen gemeint, sondern auch die Schwarzwild-Verkehrsopfer. Weiterhin sind alle Sauen zu beproben, die vorm Erlegen einen auffälligen Eindruck machten oder die beim Aufbrechen krankhafte Auffälligkeiten zeigen. Hier kommt das von der Kreisveterinärbehörde schon vielfach ausgegeben Beprobungsset zum Einsatz. Entnommener Schweiß (Einmal-Handschuhe!) wird in den Spezialröhrchen mit Probenbegleitformular an das LUA, Koblenz, Blücherstr. geschickt. (Diese Aktion wird vom Land mit 70.-Euro honoriert.) Bei begründetem ASP-Verdacht ist der Fundort sofort gut sichtbar und witterungsbeständig zu kennzeichnen, evtl. auch kleinflächig mit Flatterband abzusperren. Hilfreich ist dabei auch die Georeferenzierung per Smartphone. Das Ergebnis der Untersuchung geht im positiven Fall sofort an den Kreisveterinär. Sollte 3 Werktagen nach Einsenden keine Nachricht beim Jäger sein, kann er sich aufatmend zurücklehnen! Im Zweifelsfall ist Herr Dr. Dietze in der KV zu erreichen (02603 972 144)
Weiterhin wird der Kreisveterinär einen Stichprobenplan erarbeiten, so dass jährlich die vom Land festgelegte Zahl von 140 Monitoring-Proben über das Jahr und den Kreis verteilt gezogen werden können.
Problem : Schwarzwild in Wohngebieten
Der Jagddruck verursacht auch, dass die Sauen sich immer häufiger auf befriedetes Gebiet/Wohngebiete zurückziehen. Das wirkt sich nicht nur negativ auf die Gesamtstrecke aus, sondern schürt auch den Unmut der Bevölkerung, weil in solchen Gebieten die Jagd ruht (§ 8 LJG) und der Jäger nicht zum Wildschadensersatz verpflichtet ist. Grundsätzlich muss sich der Grundstückseigentümer selbst schützen, beispielsweise durch die Installation eines Wildschutzzaunes (120m Höhe mit Unterwühlschutz). Für dieses wirksame Mittel ist allerdings zunächst eine etwaige baurechtliche oder naturschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit zu klären. Weiterhin sind frei zugängliche Kompostierungen (Sauenfütterung) zu unterlassen.
Die UJB kann darüber hinaus (wegen der Gefährdungslage nur in Ausnahmefällen) eine Gestattung zur Bejagung der Sauen auf Antrag des Grundstückseigentümers aussprechen. Der Grundstückseigentümer muss dann einen Jäger finden, der nicht unbedingt der Jagdausübungsberechtigte sein muss. Leider - und darin sehe ich die größte Gefahr - reagiert die Sauenpopulation auf den starken Aderlass mit erhöhter Fertilität - zu Deutsch: wir müssen registrieren, dass - auch begünstigt durch den Klimawandel und den "Rund-ums-Jahr-Fraß" - etliche Bachen ein zweites Mal pro Jahr frischen! Umso wichtiger ist es, auch von der Legislativen aus alles zu tun, was hilft, die ASP zu verhindern.
Verkehrsfallwild
An die Jagdausübungsberechtigten möchte ich noch die dringende Bitte richten, sich wieder in vollem Umfang für die Entsorgung des Verkehrsfallwildes (nicht nur pflichtgemäß bei Schwarzwild und Raubwild) verantwortlich zu fühlen. Der Kreis ist uns bei der Reduzierung der Jagdsteuer entgegengekommen, da sollte diese Arbeit wieder von uns übernommen werden.
Vielen Dank und Waidmannsheil
Rüdiger Klotz
Jagdausübung in der Corona-Krise ist legitim!
2. April 2020
Jagd ist auch in der Zeit Corona-Krise notwendig. Dieser Standpunkt des LJV, wird durch ein mit dem Gesundheitsministerium abgestimmtes Schreiben der rheinland-pfälzischen Umweltministerin Ulrike Höfken bestätigt!
Mit dem nun vorliegendem Schreiben, ist die Jagdausübung von Seiten des Ministeriums weiterhin legitimiert.
Trotzdem müssen die Vorgaben der am 23. März 2020 veröffentlichten 3. Corona-Verordnung (3. CoBeLVO) auch bei der Jagdausübung befolgt werden.
Deshalb hat der LJV seinerseits die Maßgaben der o.g. Verordnung mit Blick auf die Auswirkungen für die jagdliche Praxis überprüft. Für uns Jägerinnen und Jäger sind dabei zwei Grundsätze von besonderer Bedeutung:
- In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ausnahmen davon gelten nur für Angehörige des eigenen Hausstands, die im gleichen Haushalt leben.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit maximal zwei Personen oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
Nach den vorgenannten Regeln dürfen Jägerinnen und Jäger somit allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands die Jagd und damit verbundene Tätigkeiten weiter ausüben.
Was dürfen wir Jägerinnen und Jäger im Einzelnen nach diesen Grundregeln noch im Rahmen des Jagdbetriebes tun?
A ) Revierarbeiten?
- Alleinarbeit – ja (z. B. Kontrollgänge, Reviergänge, Ausbringen von Salzlecken, Kirren, Freischneiden, Arbeiten an Jagdeinrichtungen unter Beachtung anderer Sicherheitsmaßgaben, insbesondere der SVLFG [keine Alleinarbeit mit der Motorsäge]).
- Gruppenarbeit – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Wildäcker anlegen, Wildschadensbehebung im Grünland – ja, sofern allein gearbeitet wird; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
B) Jagdausübung?
- Einzeljagd – ja.
- Jagd in Begleitung – nein; erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Gemeinschaftsjagd (i. Sinne von Gesellschaftsjagd nach §17a LJG) – nein
- Sammelansitz – ja, sofern Sie sich telefonisch oder per Messenger abstimmen, einzeln anfahren, einzeln ansitzen, einzeln Wild bergen, versorgen und abtransportieren (max. mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands), und auf persönliche Treffen nach der Jagd verzichten.
- An- und Einschießen von Waffen im Revier – ja, sofern alleine und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands. Schießstände sind nach § 1 Abs. 1 Satz 7 der 3. CoBeLVO geschlossen.
C) Wildunfälle?
- Nachsuchen und Bergen von verunfalltem Wild – ja, unter Beachtung der Mindestabstände (1.5 m) zu anderen Personen.
- Treffen mit Unfallbeteiligten und/oder Polizei an der Unfallstelle – ja, aber nach polizeilicher Anordnung und unter Beachtung des Sicherheitsabstandes.
D) Hundearbeit/Hundeausbildung?
- Hundeausbildung – ja, sofern Hundeführer und Hund alleine sind. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands.
- Hundeschulen, Hundeführerlehrgänge – nein.
- Verbandsprüfungen – zunächst für die Frühjahrsprüfungen bitte die aktuellen Empfehlungen des JGHV beachten: https://www.jghv.de/index.php/240-corona-die-welt-steht-still
E) Wildbretverarbeitung/Wildbretvermarktung?
- Aufbrechen/Zerwirken – ja, unter Beachtung der Hygienevorschriften.
- Anliefern an Metzgereien – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
- Direktvermarkten von Wildbret – ja, aber Mindestabstand (1,5 m) beachten.
F) Wild- und Jagdschadenstermine?
- Gemeinsamer Termin am Schadensort nach § 43 LJG – ja, aber individuelle und einvernehmliche Vorababsprache nötig, damit Höchstteilnehmerzahl nicht überschritten wird.
G) Gesellige Treffen?
- Versammlungen jedweder Art – nein!
Die vorgenannten Regelungen geben den aktuellen Stand wieder und beziehen sich auf das Land Rheinland-Pfalz. Bitte beachten Sie mögliche weiterreichende örtliche Restriktionen!
Für den Fall, dass das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie andere Maßgaben aus den Beschlüssen der Bundeskanzlerin für die Jagd herleitet oder zukünftig andere coronabedingte Restriktionen erlässt, werden wir Sie schnellstmöglich informieren.
Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sichere Option! Auch und gerade in Zeiten von Corona gilt der alte jagdliche Grundsatz: Sicherheit geht vor!
Jagd ist trotz Corona-Krise notwendig
19. März 2020
Die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest macht Jagd notwendig, erklärt der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) in einem Schreiben an die rheinland-pfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken. Jäger müssen von Einschränkungen wie Ausgangssperren ausgenommen sein. Sonst drohen zudem Ernteausfälle durch Wildtiere. Die Jagd hilft der Landwirtschaft und damit einer systemrelevanten Daseinsvorsorge.
Das Corona-Virus legt immer weitere Teile des öffentlichen Lebens lahm. In einem Brief an Umweltministerin Ulrike Höfken hat LJV-Präsident Dieter Mahr deutlich gemacht, dass Jäger wegen ihrer gesellschaftlich relevanten Aufgaben generell von weitergehenden Beschränkungen ausgenommen werden müssen. „Wir bitten darum, Jäger generell von weitgehenden Beschränkungen wie einer Ausgangssperre zu befreien. Beispielsweise muss die wichtige Arbeit der Jäger im Kampf gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) weiterhin möglich sein“, so Mahr. Diese ist nur noch wenige Kilometer von der deutschen Grenze entfernt. Eine Verbreitung der Tierseuche hätte gravierende wirtschaftliche Folgen für die rheinland-pfälzische Landwirtschaft. Das Friedrich-Loeffler-Institut stuft das Risiko eines Eintrags der Seuche durch Wildschweine aus Westpolen und Belgien als hoch ein.
Der LJV-Brief ging auch an Innenminister Roger Lewentz und Gesundheitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler. Darin erläutert der Verband, dass das Infektionsrisiko für Jäger bei einer Einzeljagd vom Hochsitz aus extrem gering ist. Diese Form der Jagd ist beginnend mit der Aussaat von Sommerkulturen enorm wichtig. Wildschweine und andere Wildtiere würden sonst große Schäden in Mais und Getreide verursachen. Gravierende Ernteausfälle wären die Folge. Jäger tragen unmittelbar zur systemrelevanten Daseinsvorsorge bei, indem sie Wildschäden auf Wiesen und Feldern verhindern.
Auch aus Tierschutzgründen ist die Nachsuche mit Jagdhunden nach Wildunfällen regelmäßig erforderlich. Statistisch passiert alle zweieinhalb Minuten ein Wildunfall in Deutschland.
Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.